Allgemeine Verkaufsbedingungen

1. Allgemeines

 

1.1.        Die nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für die gesamten Geschäftsbeziehungen (wie etwa Kaufverträge, Werkverträge, Montageverträge etc.) der VOGLAUER Gschwandtner & Zwilling GmbH, in Folge VOGLAUER genannt, mit Kunden. Der Kunde erkennt sie mit der Erteilung eines Auftrages bzw. Abschluss eines Vertrages mit VOGLAUER als für ihn verbindlich an. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Sofern im Vertrag Bedingungen schriftlich vereinbart werden, welche von diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichen, gehen die Regelungen des Vertrages vor.

 

1.2.        VOGLAUER schließt Verträge grundsätzlich nur mit Unternehmern ab. Sollte im Ausnahmefall der Kunde ein Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes sein, ist er verpflichtet dies mitzuteilen, andernfalls er schadenersatzpflichtig wird. Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für Geschäftsabschlüsse mit Verbrauchern nur insoweit, als sie nicht gegen die zwingenden Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes verstoßen.

 

2. Angebot, Preise

 

2.1.        Alle von VOGLAUER in Angeboten und Preislisten angeführten Preise sind freibleibend und Nettopreise, es sei denn, es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die gesetzliche Mehrwertsteuer mitumfasst ist. Die Preise von VOGLAUER verstehen sich frei Haus ohne Montage. Die Berechnung der Mehrwertsteuer erfolgt gesondert nach Maßgabe der am Tage der Lieferung bzw. Leistung geltenden gesetzlichen Vorschriften. Technische sowie sonstige Änderungen durch VOGLAUER bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten. Enthält die Bestellung eines Kunden keine Preisangaben, gelten für diese Bestellung die für den Tag des Einlangens der Bestellung maßgeblichen Preislisten von VOGLAUER.

 

2.2.        Erfolgt die Lieferung - ohne dass VOGLAUER schuldhaft einen Lieferverzug zu verantworten hat - erst nach dem vereinbarten Liefertermin, so ist VOGLAUER zur entsprechenden Anhebung der vereinbarten Preise berechtigt. Diese Preisanpassung erfolgt unter Berücksichtigung der Veränderung der kollektivvertraglichen Lohnkosten oder anderer zur Leistungserstellung notwendigen Kosten wie jene für Materialien, Energie, Transporte, Fremdarbeitenfinanzierung etc. zwischen dem vereinbarten und dem tatsächlichen Liefertermin.

 

2.3.        Exportlieferungen werden grundsätzlich in Euro verrechnet und sind auch in Euro zu bezahlen. Wird ausdrücklich eine andere Währung vereinbart, so erfolgt die Fakturierung auf Basis der Kursrelation zum Euro am Tag der Auftragsbestätigung durch VOGLAUER. Für diese Berechnung ist ausschließlich die Kursberechnung der österreichischen Nationalbank (ÖNB) (veröffentlicht auf: www.oenb.at/zinssaetzewechselkurse/) relevant.

 

3. Auftragsannahme, Auftragsgrundlagen

 

3.1.        Wird an VOGLAUER ein Auftrag erteilt, kommt ein Vertrag erst durch schriftliche Auftragsbestätigung oder Warenlieferung oder Übersendung der Faktura seitens VOGLAUER zustande. Der Kunde ist verpflichtet bei Auftragserteilung sämtliche zur Produktion der Handelsware notwendigen Unterlagen (Aufmaß, Naturmaße, Pläne, etc.) vollständig und richtig zur Verfügung zu stellen. Etwaige Mehrkosten aufgrund von Abweichungen der tatsächlichen Gegebenheiten von den vom Kunden zur Verfügung gestellten Unterlagen bzw. Plänen sowie Mehrkosten aufgrund verspäteter Überlassung der Unterlagen sind vom Kunden zu tragen. Änderungen des Auftrages nach Annahme sind ausschließlich einvernehmlich und schriftlich möglich.

 

3.2.        Steht im Zeitpunkt der Bestellung der Liefergegenstand in all seinen Details (insbesondere technische Ausführung) noch nicht fest, wird eine vorläufige Auftragsbestätigung ausgefertigt. Der Kunde ist verpflichtet, die Bestellung so zeitgerecht zu detaillieren (Bekanntgabe von Naturmaßen etc.), dass die Lieferfristen eingehalten werden können. Nach Bekanntgabe der Details wird eine endgültige Auftragsbestätigung ausgestellt, durch welche der Vertragsinhalt verbindlich festgelegt wird, sofern der Kunde nicht umgehend schriftlich Widerspruch erhebt. Geschieht dies, bleibt jedenfalls der Liefervertrag nach Maßgabe der vorläufigen Auftragsbestätigung aufrecht. Im Falle einer Auftragsänderung nach einer vorläufigen Auftragsbestätigung sind die Preise einem allenfalls vorausgehenden Kostenvoranschlag anzupassen.

 

4. Versand, Lieferung

 

4.1.        Sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen werden, erfolgt die Lieferung der Ware frei Haus. Die Ware wird vom ankommenden Beförderungsmittel entladen und dem Vertragspartner an der benannten Entladestelle im Rampenbereich oder Kommissionierbereich zur Verfügung gestellt. Eine Transportversicherung wird nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden abgeschlossen. Hieraus erwachsende Kosten gehen allein zu seinen Lasten. Soweit schriftlich nichts anderes vereinbart wurde, geht die Preisgefahr mit Absendung der Ware - bei Annahmeverzug des Kunden mit der Versandbereitschaft von VOGLAUER - auf den Kunden über.

 

4.2.        Die Wahl des Versandortes und des Beförderungsweges sowie Transportmittels erfolgt, wenn nicht eine abweichende schriftliche Vereinbarung vorliegt durch VOGLAUER nach bestem Ermessen, ohne Übernahme einer Haftung für billigste und schnellste Beförderung. Angegebene Lieferzeiten sind stets unverbindlich, wenn nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist.

 

4.3.        Die vereinbarten Lieferfristen beginnen grundsätzlich mit dem Datum der Auftragsbestätigung zu laufen. Stehen VOGLAUER zu diesem Zeitpunkt (Fristbeginn) die für die Fertigung erforderlichen Unterlagen, wie insbesondere Raum(natur-)maße, nicht zur Verfügung, beginnt der Lauf der Lieferfrist an dem Tag, an welchem die letzte für die Fertigung erforderliche Unterlage bei VOGLAUER eintrifft. Der Kunde ist verpflichtet, für eine prompte Übermittlung dieser Unterlagen Sorge zu tragen. Liefertermine (Lieferfristen) werden um die Zeiten der nicht von VOGLAUER zu verantwortenden Montageverzögerungen verlängert. Hat der Kunde eine Anzahlung zu erbringen, beginnt die Lieferfrist nicht vor dem Tag des Einlangens der Anzahlung zu laufen.

 

4.4.        Gerät der Kunde - auch ohne Verschulden - mit der Abnahme des Liefergegenstandes in Verzug, steht VOGLAUER das Recht zu, die ortsübliche Lagergebühr zu verlangen; darüber hinaus ist VOGLAUER berechtigt, vom Liefervertrag zurückzutreten und der Kunde hat die Differenz zwischen dem vereinbarten Preis und dem zu erwartenden Erlös aus der Verwertung des Liefergegenstandes zu bezahlen. Für den Fall der vereinbarten Montage ist der Kunde verpflichtet unverzüglich nach Fertigstellung der Montage im Rahmen einer Begehung die Vertragsgegenstände abzunehmen. Für den Fall der Abnahmeverweigerung gelten die Bestimmungen über den Gläubigerverzug.

 

4.5.        Für den Fall, dass vereinbarte Liefertermine seitens VOGLAUER um mehr als 3 Wochen überschritten werden, hat der Kunde das Recht nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. Ist die Überschreitung der Lieferfrist auf betriebliche Gründe zurückzuführen, welche von VOGLAUER auch mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes nicht abgewendet werden können (insbesondere Streiks, Betriebsstörungen, Mangel an Rohmaterial, aber auch Fälle höherer Gewalt wie Seuchen und Epidemien, die zu Betriebsstättenschließungen („Lockdown“) führen usw.), ist der Kunde erst bei einer Überschreitung der Lieferfrist von 2 Monaten unter Setzung einer angemessenen Nachfrist zum Rücktritt berechtigt.

 

4.6.     Zur Sicherstellung einer effizienten und rationalen Belieferung des Vertragspartners durch VOGLAUER vereinbaren die Parteien für die Anlieferung und Entladung die ausschließliche Geltung der von der Zukunftsinitiative Möbellogistik (ZIMLog) herausgegebenen Entladestandards in ihrer jeweils aktuellen Fassung, die im Internet unter www.dcc-moebel.org/zimlog.html zum Download angeboten oder dem Vertragspartner auf Anforderung in Textform zugeschickt werden.

 

4.7.        VOGLAUER ist berechtigt, handelsübliche Über- oder Unterlieferungen vorzunehmen. In vorstehendem Umfang ist der Vertragspartner nicht berechtigt, die Annahme zu verweigern.

 

4.8.          Eine zwischen dem Lieferanten und dem Vertragspartner im Einzelfall vereinbarte Vertragsstrafe bedarf zu ihrer Durchsetzbarkeit eines textförmlich erklärten Vorbehalts des Vertragspartners bei der Annahme der Ware.

 

4.9.        Ein Vertragsstrafenvorbehalt ist direkt an VOGLAUER zu richten. Mitarbeiter von VOGLAUER, Fahrer oder sonstige Dritte sind zur Entgegennahme eines Vertragsstrafenvorbehalts nicht empfangsbevollmächtigt.

 

5. Vertragsrücktritt

 

5.1.        Kommt der Kunde seinen vertraglichen Pflichten nicht bzw. nicht vollumfänglich nach, ist VOGLAUER berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. Das Recht vom Vertrag zurückzutreten kann auch hinsichtlich eines Teiles des Liefergegenstandes erklärt werden. In einem derartigen Fall ist VOGLAUER verpflichtet, den nicht vom Rücktritt betroffenen Teil des Liefergegenstandes auszuliefern und ist der Kunde verpflichtet, die Zahlung für diesen Teil zu erbringen.

 

5.2.        Wird das Rücktrittsrecht von VOGLAUER aus Gründen ausgeübt, die der Kunde zu vertreten hat, und zwar auch ohne dass ihn hieran ein Verschulden trifft, oder tritt der Kunde ohne dazu berechtigt zu sein vom Vertrag zurück, hat der Kunde die Vorleistungen zu vergüten, welche von VOGLAUER im Rahmen der Vertragserfüllung erbracht wurden (Materialbeschaffungen, Sonderleistungen, Arbeitsaufwendungen und dergleichen). VOGLAUER hat wahlweise das Recht die Vorleistungen mit 25 % des Auftragswertes zu pauschalieren, ohne dass ein besonderer Nachweis über einzelne Leistungen zu erbringen ist. Von VOGLAUER bereits produzierte Sonderanfertigungen sind abzüglich Montage- und Auslieferungskosten voll zu vergüten.

 

6. Montage

 

6.1.        Für den Fall der vereinbarten Montage ist der Kunde verpflichtet, für eine ordnungsgemäße Zufahrt bis unmittelbar zu den einzurichtenden Räumlichkeiten zu sorgen. Soweit Transportmittel wie Kräne und Lifte vorhanden sind, sind diese VOGLAUER bzw. von VOGLAUER beauftragten Subunternehmern kostenlos zur Verfügung zu stellen.

 

6.2.        Der Kunde haftet für die Aufbewahrung der gelieferten Fahrnisse auf der Baustelle und umfasst dies insbesondere die diebstahlsichere und trockene Lagerung der Gegenstände auf der Baustelle.

 

6.3.        Der Kunde hat dafür zu sorgen, dass die Montage ohne Verzögerung durchgeführt werden kann; insbesondere dass die Monteure durch andere Handwerker nicht behindert werden. Weiters sind die einzurichtenden Räume im Montagebereich, falls nötig beheizt, gereinigt, genügend beleuchtet und mit Stromanschluss versehen, bereitzuhalten. Die Kosten für Strom- und Wasserverbrauch gehen zu Lasten des Kunden. Teppichböden müssen vom Kunden rutschfest gemacht und ausreichend abgedeckt werden, damit Verschmutzungen bzw. Beschädigungen nicht eintreten können.

 

6.4.        Sind im Zuge der Montage Verbindungen mit Objekten des Kunden oder Dritter (z. B. Befestigung am Mauerwerk durch Anbohren oder Einstemmen) vorzunehmen, ist der Kunde verpflichtet, vor Inangriffnahme der Arbeiten VOGLAUER auf gefahrenträchtige Stellen hinzuweisen, insbesondere ist der genaue Verlauf von Strom, Gas, Wasser und sonstigen Leitungssystemen bekannt zu geben.

 

6.5.        VOGLAUER ist nicht verpflichtet, die Eigenschaften der Wände oder Objekte, an denen im Zuge der Montage Befestigungen vorzunehmen sind, zu untersuchen. Hingegen ist der Kunde verpflichtet, VOGLAUER über Eigenschaften der Wände oder Objekte, die eine einfache und problemlose Montage gefährden könnten, aufzuklären. Jeder Mehraufwand, der durch nicht bekannte Eigenschaften der Wände oder Objekte entsteht, ist vom Kunden zu tragen.

 

6.6.        Mehrkosten für vom Kunden veranlasste Überstunden und Montageverzögerungen sowie nicht in der Auftragsbestätigung enthaltene Arbeiten, bzw. Arbeiten, welche sich aus mangelhaftem Bestand ergeben, werden zusätzlich gesondert verrechnet. Dies gilt auch für den Fall, dass VOGLAUER die Montage zu Pauschalsätzen übernommen hat bzw. die Montagearbeiten als Nachlass gewährt wurden.

 

6.7.        Die Reinigung der Räumlichkeiten nach erfolgter Montage ist vom Kunden auf eigene Kosten durchzuführen. Mangels anderslautender vertraglicher Vereinbarungen sind in den von VOGLAUER angebotenen Montageleistungen Montage und Anschluss von Elektrogeräten aller Art sowie Beleuchtungskörpern nicht enthalten. Soweit nichts anderes vereinbart wurde, sind diese Arbeiten vom Kunden auf seine Kosten durch einen entsprechend befugten Unternehmer vornehmen zu lassen. Anfallendes Verpackungsmaterial ist vom Kunden auf seine Kosten zu entsorgen.

 

7. Mängelrügen

 

Der Kunde muss die gelieferte Ware unverzüglich, d.h. spätestens innerhalb von acht Kalendertagen, auf allfällige Mängel untersuchen. Unvollständige oder unrichtige Lieferungen sowie Beanstandungen erkennbarer Mängel sind VOGLAUER unverzüglich nach Empfang der Ware schriftlich mitzuteilen, nicht erkennbare Mängel und Fehler dagegen unverzüglich nach ihrer Entdeckung. Aus der Rüge müssen Art und Umfang des behaupteten Mangels eindeutig zu entnehmen sein. Bei nicht rechtzeitiger Mitteilung von Mängeln und Fehlern gilt die Lieferung als genehmigt und ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen.

Der Kunde erfüllt seine Untersuchungspflicht, wenn er, ohne die Verpackung zu öffnen, die Ware durch geeignete Methoden auf äußerlich erkennbare quantitative oder qualitative Mängel prüft (nachfolgend die „geeigneten Prüfmethoden“). Geeignete Prüfmethoden sind insbesondere, aber nicht abschließend (i) die Prüfung der gelieferten Warenmenge, (ii) die Sichtprüfung der Verpackung und (iii) die Prüfung der Ware auf äußerlich erkennbare Transport- oder sonstige Schäden.

Offene Mängel hat der Vertragspartner unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Werktagen zu rügen. Zur Wahrung der Rügefrist genügt die rechtzeitige Absendung der Mängelrüge.

Jede Mängelrüge bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Textform.

 

8. Gewährleistung

 

VOGLAUER leistet für die gelieferte Ware Gewähr für die Dauer von einem Jahr ab Lieferdatum. Für von VOGLAUER gelieferte Elektrogeräte und Beleuchtungen beträgt die Gewährleistungsfrist sechs Monate.

Die Gewährleistungsansprüche des Kunden setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten nachgekommen ist. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder rechtzeitige Mängelrüge, ist die Haftung von VOGLAUER für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.

Bei begründeten und fristgerechten Mängelrügen wird VOGLAUER unter angemessener Berücksichtigung der Interessen des Kunden Gewähr durch Verbesserung, Gewährung eines Preisnachlasses oder Ersatzlieferung (Umtausch) vornehmen oder die Ware gegen Erstattung des Kaufpreises zurücknehmen. Die Wahl des jeweiligen Gewährleistungsbehelfes bleibt VOGLAUER vorbehalten. Kommt VOGLAUER ihrer Gewährleistungsverpflichtung nicht in angemessener Frist nach, ist der Kunde berechtigt eine angemessene Preisminderung vorzunehmen bzw. vom Vertrag zurückzutreten. Tätigkeiten, die VOGLAUER aufgrund ungerechtfertigter Mängelrügen entwickelt, gelten als Auftrag, dessen Leistung der Kunde zu bezahlen hat.

Von der Gewährleistung sind insbesondere ausgeschlossen:

  • vom Kunden beigestellte Waren;
  • für Schäden, die aus Mängel im Bestand (zB. schadhaftes  Mauerwerk, Baufeuchte, Baumängel etc.) ergeben;
  • die Verträglichkeit der von VOGLAUER verwendeten Materialien mit anderen Teilen und Eigenschaften des einzurichtenden Raumes, wie z.B. fremde Einrichtungsgegenstände, Lichtfarben, Heizung und dergleichen;
  • Verformung und Rissbildung verwendeter Massivhölzer;
  • die Funktion des Liefergegenstandes und die Tauglichkeit des hierbeiverwendeten Materials, wenn die Konstruktion vom Kunden oder seinem Bevollmächtigten (z.B. Architekt) erstellt worden ist;
  • geringfügige Abweichungen der Farbtöne und Oberflächen- bzw. Furnierstruktur der einzelnen Liefergegenstände;
  • die im VOGLAUER Gütepass oder der VOGLAUER Herstellergarantie-Erklärung ausgeschlossenen Tatbestände.

 

9. Haftungsausschluss

 

9.1.        VOGLAUER haftet für Schäden außerhalb des Anwendungsbereiches des Produkthaftungsgesetzes nur, sofern VOGLAUER Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit trifft. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ebenso ausgeschlossen wie der Ersatz von Folgeschäden und Vermögensschäden, nicht erzielten Ersparnissen, entgangener Gewinn, Zinsverlusten und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Kunden.

 

9.2.        Innerhalb des Anwendungsbereiches des Produkthaftungsgesetzes haftet VOGLAUER für Personenschäden sowie für Sachschäden, die ein Verbraucher erleidet. VOGLAUER haftet nicht für Sachschäden, die ein Unternehmer erleidet. Weiters wird der Rückgriff des Kunden gem. § 933b ABGB ausgeschlossen. Schadenersatzansprüche verjähren jedenfalls spätestens nach drei Jahren nach Lieferung.

 

9.3.        Die Vertragspartner verzichten weiters wechselseitig auf sämtliche Schadenersatzansprüche für alle Schäden, soweit diese durch eine Versicherung des Geschädigten gedeckt sind. Dieser Verzicht gilt nicht für vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführte Schäden oder soweit infolge eines solchen Verzichtes der Versicherer leistungsfrei würde.

 

9.4.        Eine von VOGLAUER mitgelieferte Sperrvorrichtung und Safes stellt keine Einbruchs- und Diebstahlsicherung dar, sodass diesbezügliche Schadenersatzansprüche ausgeschlossen sind. Eine allfällige Einbruchs- und Diebstahlsicherung ist daher stets vom Kunden selbst auf eigene Gefahr und Kosten zu besorgen und haftet VOGLAUER nicht für die versperrten Inhalte.

 

10. Zahlung

 

10.1.      Rechnungen für Lieferungen von Waren werden gemäß den jeweils getroffenen Vereinbarungen bezahlt. Mangels anders lautender Vereinbarungen hat der Kunde ein Drittel des in der Auftragsbestätigung angeführten Betrages als Anzahlung prompt nach Erteilung des Auftrages zu leisten, ein Drittel 2 Wochen vor Lieferbereitschaft und die restliche Forderung aus dem Liefervertrag unmittelbar nach Rechnungslegung ohne Abzug zu bezahlen. Sofern keine schriftliche Vereinbarung über ein Zahlungsziel zwischen den Vertragsparteien besteht, sind die Zahlungen der Rechnungsbeträge abzugsfrei unverzüglich nach Erhalt der Faktura fällig. Wechsel oder Schecks werden nur aufgrund besonderer schriftlicher Vereinbarung und stets nur zahlungshalber angenommen. Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Kunden und sind sofort fällig. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass Außendienstmitarbeiter von VOGLAUER nicht zum Inkasso von Forderungen berechtigt sind.

 

10.2.      Für den Fall des Zahlungsverzuges werden Verzugszinsen in Höhe von 9,2 % über dem Basiszinssatz vereinbart. Eine Aufrechnung durch den Kunden ist ausgeschlossen, es sei denn mit von VOGLAUER schriftlich anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen.

 

10.3.      Wenn beim Kunden kein ordnungsgemäßer Geschäftsbetrieb mehr gegeben ist, gegen ihn Exekutionsmaßnahmen geführt werden, ein Scheck- oder Wechselprotest stattfindet oder Zahlungsstockung oder Zahlungseinstellung eintritt oder von ihm ein gerichtliches oder außergerichtliches Sanierungsverfahren beantragt oder über sein Vermögen die Insolvenz beantragt oder ein Insolvenzantrag mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird, ist VOGLAUER berechtigt, alle Forderungen aus der Geschäftsverbindung sofort fällig zu stellen, auch wenn Wechsel oder Schecks angenommen oder Ratenzahlung gewährt wurde. Dasselbe gilt, wenn der Kunde mit seinen Zahlungen in Verzug gerät oder andere Umstände bekannt werden, die seine Kreditwürdigkeit zweifelhaft erscheinen lassen. 

 

10.4.      Der Kunde ist nicht berechtigt Zahlungen aufgrund von behaupteten Mängeln zurückzuhalten es sei denn, die Mängel sowie die Höhe der einzubehaltenden Beträge sind von VOGLAUER schriftlich anerkannt bzw. gerichtlich festgestellt. Die Abtretung von Forderungen des Kunden gegen VOGLAUER an Dritte, sowie die Übertragung von Rechten und Pflichten aus dem abgeschlossenen Vertrag ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung von VOGLAUER unzulässig.

 

10.5.       VOGLAUER ist berechtigt, Forderungen gegen den Vertragspartner aus Lieferungen und Leistungen im gesetzlich bestehenden Umfang an Dritte (z.B. eine Bank oder einen Factorer) abzutreten. Der Vertragspartner gestattet die Weitergabe der für den Einzug der Forderungen erforderlichen Daten an den Dritten.

 

11. Eigentumsvorbehalt

 

11.1.      Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Erfüllung der Verpflichtung des Kunden, insbesondere Bezahlung des Kaufpreises samt Nebenkosten und Zinsen, Gebühren, Spesen, etc Eigentum von VOGLAUER.

 

11.2.      Für ein bestimmtes Bauvorhaben ausgeführte Lieferungen, die im selben Auftragszusammenhang stehen, auch wenn diese abschnittweise bestellt, ausgeliefert und in Rechnung (Teilrechnung) gestellt worden sind, bilden einen einheitlichen Auftrag. Hierbei erlischt der Eigentumsvorbehalt an sämtlichen Waren, die zu dem jeweiligen Bauvorhaben geliefert wurden, erst dann, wenn alle Forderungen aus dem einheitlichen Auftrag beglichen sind.

 

11.3.      Der Kunde darf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware nur dann weiterveräußern, wenn diese als Handelsware gewidmet ist oder der Eigentumsvorbehalt durch Zahlung erloschen ist oder VOGLAUER ausdrücklich zustimmt. Wird die Ware weiterverkauft, tritt der Kunde die Forderungen aus dem Verkauf der Vorbehaltsware an VOGLAUER ab. Der Kunde ist verpflichtet die Abtretung durch Setzung der Buchvermerke in seinen Büchern kenntlich zu machen und auf Verlangen von VOGLAUER die Namen der Kaufpreisschuldner bekanntzugeben sowie die zedierten Forderungen ziffernmäßig genau zu bezeichnen. Die Abtretung wird von VOGLAUER angenommen. Etwaige Gebühren bzw. Steuern im Zusammenhang mit der Abtretung trägt der Kunde und wird VOGLAUER diesbezüglich schad- und klaglos halten. VOGLAUER ist jederzeit berechtigt, die Abtretung offen zu legen und die abgetretenen Forderungen selbst einzuziehen.

 

11.4.      Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware stets gegen die üblichen Risiken wie etwa Elementarereignisse in ausreichendem Umfang versichert zu halten und dies VOGLAUER auf Verlangen nachzuweisen. Der Kunde tritt hiermit seine eventuellen Versicherungsansprüche an VOGLAUER ab. Der Kunde ist weiters verpflichtet die Ware den Anweisungen von VOGLAUER und dem Stand der Technik entsprechend zu lagern. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts pfleglich zu behandeln.

 

11.5.      Zugriffe Dritter auf das Vorbehaltseigentum von VOGLAUER (Pfändungen bzw. pfandweise Beschreibung, sonstige gerichtliche und/oder behördliche Verfügungen) sind VOGLAUER unverzüglich mitzuteilen. Der Kunde hat VOGLAUER bei der Verfolgung der Rechte von VOGLAUER aus dem vorbehaltenen Eigentum zu Unterstützen und die damit verbundenen Kosten zu tragen, soweit er die Gefährdung des Vorbehaltseigentumes von VOGLAUER verursacht hat.

 

11.6.      Im Falle von Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Sachen steht VOGLAUER das Miteigentum an der neuen Sache zu und zwar im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der anderen Sache im Zeitpunkt der Verbindung bzw. Vermischung. Wird die so geschaffene neue Sache weiterveräußert, tritt der Kunde den aliquoten Kaufpreis aus der Weiterveräußerung im Sinne der oben angeführten Regelung an VOGLAUER ab.

 

12. Geistiges Eigentum

 

Marken, Darstellungen, sowie die zugehörigen Zeichnungen, Maßbilder und Beschreibungen sind geistiges Eigentum von VOGLAUER und dürfen weder vervielfältigt noch ohne schriftliche Zustimmung von VOGLAUER Dritten zugänglich gemacht werden.

 

13. Werbung

 

Es gilt als vereinbart, dass von VOGLAUER eingerichtete Objekte von VOGLAUER zu Werbezwecken (Referenzlisten, Prospekte, Presseveröffentlichung etc.) unter Nennung des Namens des Kunden sowie bildlicher Darstellungen des eingerichteten Objektes verwendet werden dürfen. Der Kunde räumt VOGLAUER in diesem Zusammenhang das Recht ein, Fotoaufnahmen von eingerichteten Objekten herzustellen.

 

14. Höhere Gewalt

 

Ereignisse höherer Gewalt, die VOGLAUER oder einen ihrer Vorlieferanten treffen, berechtigen VOGLAUER, die Lieferungen für die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit auszusetzen ohne in Verzug zu geraten oder entsprechend ihren Auswirkungen ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

Als Ereignisse höherer Gewalt gelten, ohne jedoch darauf beschränkt zu sein: Alle Einwirkungen von Naturgewalten, wie z.B. Erdbeben, Blitzschlag, Frost, Sturm, Überschwemmungen; ferner Krieg, Seuchen und Epidemien, Gesetze, behördliche Eingriffe (bspw. zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erlassenen Gesetze und Verordnungen und den daraus resultierenden Einschränkungen „Lockdown“), Beschlagnahme, Transportstörungen, Aus-, Ein- und Durchfuhrverbote, internationale Zahlungsbeschränkungen, Rohstoff- und Energieausfall; weiters Betriebsstörungen wie zB Explosion, Feuer, Streiks, Sabotage und alle anderen Ereignisse, die nur mit unverhältnismäßigen Kosten und wirtschaftlich nicht vertretbaren Mitteln zu verhindern wären.

 

15. Datenschutzrechtliche Einwilligung

 

Der Kunde willigt ausdrücklich ein, dass eine Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der personenbezogenen Daten, die vom Kunden zur Verfügung gestellt wurden bzw. in Zukunft zur Verfügung gestellt werden, durch VOGLAUER für Zwecke des Marketings u.a. durch Einrichtung einer Kundendatei, erfolgen kann. Diese Einwilligung umfasst insbesondere die Übermittlung von Informationen zum Zwecke der Werbung per Fax, Brief, mail oder durch jede andere Übermittlungsmethode. Diese Einwilligung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft vom Kunden widerrufen werden.

 

16. Schlussbestimmungen

 

16.1.      Es gilt das österreichische Recht mit Ausnahme der Verweisungsnormen sowie mit Ausnahme des UN-Kaufrechtes. Als Gerichtsstand für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus dem Vertrag ergebenden Streitigkeiten wird das sachlich zuständige Gericht in der Landeshauptstadt Salzburg vereinbart. Erfüllungsort für die Lieferung und die Zahlung ist der Sitz von VOGLAUER.

 

16.2.      Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages oder der vorliegenden Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung gilt als durch eine Regelung ersetzt, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.

 

16.3.      Sämtliche Änderungen und Ergänzungen von Verträgen zwischen VOGLAUER und dem Kunden bedürfen der Schriftform und gilt dies auch für das Abgehen vom Schriftlichkeitsgebot. Sämtliche Erklärungen seitens VOGLAUER sind lediglich dann rechtswirksam, wenn sie schriftlich und von Mitarbeitern des VOGLAUER Stammwerk, Abtenau, abgegeben werden.

 

Fassung v. 02.10.20